§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Dachorganisation

  1. Der Verein führt den Namen “Obst- und Gartenbauverein Uffenheim e.V.”.
    Er hat seinen Sitz in 97215 Uffenheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege,
    sowie des Bezirksverbandes Mittelfranken für Gartenbau und Landespflege und des
    Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des
    Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen
    Gesundheit.
    Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der
    Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
    Der Verein fördert den Obst- und Gartenbau unter anderem durch Lehrgänge, Schnittkurse,
    den Verleih von vereinseigenen Geräten an Mitglieder und ist behilflich bei der Vermittlung
    von Baumpflegern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Er arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes
    “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur
    für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des
    Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ehegatten/Lebenspartner und
    Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können gemeinsam dem Verein beitreten
    (Familienmitgliedschaft). Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung
    gegenüber dem Vorstand, Kassier, Schriftführer oder einem weiteren
    Vorstandschaftsmitglied.
    Juristische Personen können in gleicher Weise dem Verein beitreten.
  2. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnen. Der Bewerber kann gegen die
    Ablehnung Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Vorstandschaft.
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  3. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht
    haben, können auf Antrag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. Durch Ableben.
  3. Durch Austritt.
  4. Durch Ausschluß.
  5. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres
    unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich; der Austretende verliert
    jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

§ 5 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  2. wegen einer unehrenhaften Handlung oder unehrenhaften Verhaltens,
  3. wegen Rückständen von Beiträgen, wenn diese nach zweimaliger Mahnung nicht binnen
    eines Monats entrichtet werden.
  4. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand durch Streichung von der Mitgliederliste
    zum Ende des Geschäftsjahres. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied
    Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Auf Verlangen des Mitglieds ist die Ausschließung
    schriftlich zu begründen. Eine solche schriftliche Ausschlusserklärung ist dann dem Mitglied
    persönlich zuzustellen oder mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Einwurf in den
    Hausbriefkasten gilt dabei als persönliche Zustellung.
  5. Von der Streichung von der Mitgliederliste an ist das Mitglied nicht mehr in der
    Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Es kann auch von der Teilnahme an einer
    Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  6. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann die Ausschließung binnen eines Monats von der
    Streichung bzw. von der Zustellung der Erklärung an mit Berufung anfechten. Darüber
    entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  7. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das
    Vereinsvermögen. Sie sind jedoch verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber
    zu erfüllen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht
  2. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
  3. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  4. beim Verein Anträge zu stellen.
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  5. Die Mitglieder haben die Verpflichtung
  6. die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
  7. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  8. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten,
  9. den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandschaft,
  3. den Vorstand (§ 26 BGB).

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst in der Zeit von Januar
    bis April, statt (Jahreshauptversammlung). Außerdem kann der Vorstand bei Bedarf eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
    mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich
    beantragt.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung der Mitglieder erfolgt
    unter Angabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Termin, entweder
    schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse (FLZ; Mitteilungsblatt der
    Stadt Uffenheim). Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind spätestens am Tage vor der
    Versammlung beim Vorstand anzubringen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
    Vorsitzenden, geleitet. Sollten beide Vorsitzende verhindert sein, so wählt die
    Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
    beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
    Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Vertretung bei Abstimmungen ist
    nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden ( bei
    dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden), wenn offen abgestimmt wird. Andernfalls gilt
    bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
  5. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich (geheim) durchgeführt. Die
    Mitgliederversammlung kann aber für einzelne Vorstandsämter oder für die
    Vorstandschaftswahl insgesamt offene Abstimmung (Akklamation) beschließen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Die Genehmigung des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichtes, die Entlastung des
    Vorstandes und des Kassiers.
  2. Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  3. Die Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft.
  4. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
  7. Das Verbescheiden von Beschwerden gegen Mitglieder der Vorstandschaft.
  8. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  9. Die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier,
    dem Schriftführer und vier bis zehn Beisitzern. Sie wird von der Mitgliederversammlung
    gewählt.
  2. Die Wahl erfolgt grundsätzlich in getrennten Wahlgängen. Die Beisitzer werden jedoch in
    einem Wahlgang gewählt, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
  3. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Gewählten bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im
    Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Für die Beschlussfähigkeit und für die Abstimmung der Vorstandschaft gilt die Vorschrift
    des § 8 Abs. 4 entsprechend.
  5. Die Vorstandschaftsmitglieder führen ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Bare Auslagen
    werden auf Antrag ersetzt. Die Vorstandschaft kann dafür einen Pauschalbetrag bewilligen.

§ 11 Aufgaben der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht
    ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere
    obliegt ihr
  2. die Aufstellung eines Tätigkeitsplanes (Veranstaltungskalenders) für das kommende Jahr,
  3. der Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  4. die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme ein
    Mitgliedes (§ 3 Abs. 2),
  5. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge,
  6. die Bestimmung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
    Vorstands.
  7. Die Vorstandschaft kann, auch während des Geschäftsjahres, vom Vorsitzenden einen
    Rechenschaftsbericht und vom Kassier einen Kassenbericht oder eine Aufstellung über den
    aktuellen Vermögensstand verlangen.

§ 12 Vorstand (gesetzlicher Vertreter des Vereins)

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; sie
    vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
    vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur wahrnimmt, wenn
    der 1. Vorsitzende verhindert ist oder wenn und soweit er von ihm beauftragt wird.
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  2. Vereinsintern gilt, dass der Vorstand bei Angelegenheiten mit einem Geldwert von mehr
    als 500,– DM die Zustimmung der Vorstandschaft herbeizuführen hat.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der
    Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft. Er hält sich an die Beschlüsse und die
    Richtlinien des Kreisverbandes, des Bezirksverbandes und des Landesverbandes und wirkt
    auf deren Befolgung durch die Vereinsmitglieder hin.

§ 13 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er leistet auf Anweisung des
Vorsitzenden die anfallenden Zahlungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
wahrzunehmen:

  1. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorsitzenden zu
    tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
  2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss zu fertigen und der Mitgliederversammlung den
    Kassenbericht zu erstatten.
  3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden
    zu halten.
  4. Die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
  5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
  6. Der Vorstandschaft auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Kassenbestand und
    Vermögensbestand zu erteilen.

§ 14 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer fertigt über alle Versammlungen des Vereins und Sitzungen der
Vorstandschaft eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden (oder
Versammlungsleiter) zu unterzeichnen ist. Bei seiner Verhinderung kann der Vorsitzende ein
anderes Vorstandschaftsmitglied mit der Protokollierung beauftragen. Nach Weisung des
Vorsitzenden erledigt der Schriftführer auch andere schriftliche Vereinsarbeiten.

§ 15 Mitgliedsbeitrag

  1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag. Der
    Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Vereinsbeitrag und den an
    die übergeordneten Verbände abzuführenden Beiträgen. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird
    von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Den Gesamtbeitrag für Ehrenmitglieder
    übernimmt der Verein.
    Die Kosten für den “Gartenratgeber” sind hierin jeweils nicht enthalten.
  2. Bei Familienmitgliedschaft (Ehegatten / Lebenspartner / Kinder bis zur Vollendung des 18.
    Lebensjahres) wird für das zweite und jedes weitere Familienmitglied ein ermäßigter
    Vereinsbeitrag erhoben.

§ 16 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Satzungsänderung – Vereinsauflösung

  1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der
    Vorstandschaft ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der
    Vereinsmitglieder. Sie müssen mindestens einen Monat vor der beschließenden Versammlung
    schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muß in der Einladung genau bezeichnet oder der
    Wortlaut den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht werden. Sie
    bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  3. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
    Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
    an die Stadt Uffenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
    Bereich der Landespflege nach Vorschlägen des Vereins (Liquidatoren) zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmung
Diese Satzung (Neufassung) wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2000
beschlossen.
Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 25.04.1968 / 10.04.1976 und wird mit der
Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch wirksam.

Uffenheim, den 18.03.2000

Richard Dehm

1. Vorsitzender

Inge Jäger

Schriftführerin